Nicht jeder, der einen Führerschein hat, darf auch einen Bürgerbus steuern. Der Gesetzgeber stellt besondere Anforderungen:
- Wer mindestens 21 Jahre alt ist, einen Führerschein der Klasse B (alt: 3) besitzt und über mindestens zwei Jahre Fahrpraxis verfügt, kann Bürgerbusfahrer/-in werden.
- Arbeits- oder Betriebsmediziner untersuchen auf Vereinskosten zusätzlich die Tauglichkeit der Kandidaten. Schließlich sollen die künftigen Fahrgäste sicher sein, dass die ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer den neuen Aufgaben auch voll gewachsen sind. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der arbeitsmedizinischen Richtlinie „Grundsatz 25“ (Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) unter Verzicht auf die Leistungsuntersuchung (nach Anlage 5 Ziffer 2 FeV). Der Grundsatz 25 beinhaltet auch die Augenuntersuchung. Ein gesondertes augenärztliches Gutachten ist nicht erforderlich.
- Die bisherige Fahrerlaubnis muss auf die neuen EU-Klassen (Kartenführerschein) umgestellt und eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss erworben werden. Beides wird über den Bürgerbusverein, der auch die Kosten trägt, bei den zuständigen örtlichen Straßenverkehrsämtern (StVA) beantragt. Der Bürgerbusverein beantragt über die Kommune ein Führungszeugnis aus dem zentralen Personenregister in Berlin. Die Unterlage geht direkt zum StVA. Zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden noch benötigt:
1. Zwei Kopien vom bisherigen Führerschein und vom Personalausweis.
2. Ein Lichtbild 35x45 mm im Halbprofil (Passfoto).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird jeweils für eine Gültigkeitsdauer von nicht mehr als 5 Jahren ausgestellt.
- Nach Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden die neuen Fahrerinnen und Fahrer durch einen Verkehrsmeister des zuständigen Verkehrsunternehmens praktisch in den Bürgerbus-Betrieb eingewiesen, erhalten einen Dienstausweis und werden bei der Berufsgenossenschaft angemeldet.
- Auch im Bürgerbus-Verkehr gilt: Pünktlichkeit und Service für die Fahrgäste stehen obenan. Die Fahrerinnen und Fahrer arbeiten nach einem verabredeten Dienstplan und fahren auf festgelegten Routen alle Haltestellen fahrplanmäßig an. Mit der Leitstelle des zuständigen Verkehrsbetriebes und dem Vorstand des Bürgerbusvereines können Sie in Notfällen über ein Mobiltelefon Verbindung aufnehmen.
Achtung! Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Untersuchungsfristen sind nicht zwangsläufig deckungsgleich. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung berechtigt nur innerhalb des durch die letzte Untersuchung abgedeckten Zeitraums zum Fahren eines Bürgerbusses. Bürgerbus- Fahrerinnen und -Fahrer, die älter als 65 Jahre sind, erhalten in ihrem Führerschein auf Seite 4 folgende zusätzliche Eintragung: „Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“ Verkehrsbetriebe und Bürgerbus-Vereine sind verpflichtet, die Untersuchungsintervalle der von ihnen eingesetzten Fahrer zu überprüfen und keine Fahrer mehr mit Beförderungen zu beauftragen, die der Untersuchung nicht nachgekommen sind. Diese Verpflichtung besteht bereits nach Bekanntwerden des Versäumnisses einer Untersuchung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht abzuwarten.
Was machen diejenigen, die schon eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen oder Mietwagen besitzen?
Wer bereits im Besitz eines Miet- oder Taxischeins ist, muss die Fahrerlaubnis für Bürgerbusse nachträglich eintragen lassen.
Wer erhält das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung?
Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung werden lediglich der untersuchten Person und dem Straßenverkehrsamt mitgeteilt. Das Untersuchungsergebnis hat keine Auswirkungen auf den privaten Führerschein. Eine Kopie verbleibt in der Fahrerakte des Bürgerbusvereines. Alle personenbezogenen Daten sind vertraulich.
Was passiert, wenn nicht alles o.k. ist?
Das Straßenverkehrsamt kann im Einzelfall ergänzende Untersuchungen fordern. Der Antragsteller entscheidet, ob die Untersuchungen durchgeführt und das Ergebnis dem St.VA. mitgeteilt wird.
Entstehen den Fahrern Kosten durch die Untersuchung?
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung übernimmt der Bürgerbusverein.
In welchen Zeiträumen sind die Untersuchungen zu wiederholen?
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für fünf Jahre erteilt und kann dann für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Grundsätzlich ist bei jeder Verlängerung das Ergebnis einer Gesundheitsuntersuchung nach G 25 vorzulegen. Ab dem
65. Lebensjahr muss diese Untersuchung dann jährlich vorgenommen werden und das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit der Fahrerlaubnis mitzuführen. Spätestens wenn eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert wird, die über das 65. Lebensjahr hinausgeht, wird folgende Eintragung vorgenommen:
„Ab dem 65. Lebensjahr ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur gültig, wenn eine positive arbeits- oder betriebsmedizinische Untersuchungsbescheinigung mitgeführt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.“
Zum Schluss: Es sind viele Vorschriften einzuhalten. In der Praxis ist das aber halb so schlimm. Wir wissen von unseren z.Zt. 54 ehrenamtlichen Bürgerbusfahrerinnen und -fahrern, dass der Einsatz für unsere Mitbürger viel Freude und Abwechslung mit sich bringt.