Die Vereinssatzung


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Die Vereinssatzung des Bürgerbusverein Loikum-Wertherbruch e.V.
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Die Vereinssatzung des Bürgerbusverein Loikum-Wertherbruch e.V.

 

Stand: 20.09.2021

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Bürgerbusverein Loikum-Wertherbruch und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

2. Er hat seinen Sitz in Hamminkeln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

 

§ 2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung sowie des öffentlichen Personennahverkehrs in Loikum und Wertherbruch.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

 

a) Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen Linien im Gebiet der Stadt Hamminkeln und der Stadt Bocholt.

 

b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.

 

c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit

 

d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

 

e) Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem zuständigen ÖPNV-Unternehmen.

 

f) Werbung und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

 

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hamminkeln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Ortsteile Loikum und Wertherbruch zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige Personen haben die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

 

2. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, das sich um den Verein und seine Zielsetzung verdient gemacht hat.

 

3. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Erlaubnisse nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 1 entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Jahreshauptversammlung mit mehr als 3/4 Stimmenmehrheit verliehen werden. Ehrenmitglieder und deren Ehegatten sind beitragsfrei.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitgliedes

 

b) durch freiwilligen Austritt

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

d) durch Nichtzahlung des gemäß § 6 festgelegten Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Kalenderjahr.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, deren eventuelle Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 § 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

 

a) Vorsitzender

 

b) stellvertretender Vorsitzender

 

c) Kassierer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben den vorgenannten Vorstandsmitgliedern.

 

d) Schriftführer

 

e) stellvertretender Kassierer

 

f) stellvertretender Schriftführer

 

g) bis zu drei Beisitzern

 

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

4. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jährlich wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Es gilt dabei folgender Rhythmus:

 

Mit Ausnahme des Gründungsjahres werden in jedem geraden Jahr Vorsitzender, stellvertretender Kassierer stellvertretender Schriftführer und Beisitzer, in jedem ungeraden Kalenderjahr stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer gewählt.

 

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen sind.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Versammlung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf durch schriftliche Einladung mit 10-tägiger Ladungsfreist einberufen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

 

§ 12 Jahreshauptversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss alljährlich vom Vorstand einberufen werden.

 

 2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

 

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung eine solche von 4/5 erforderlich.

 

3. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sollen im Wortlaut festgehalten werden.

 

4. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied bis zu 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Zwei Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, werden als Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Gründungsjahr werden beide Kassenprüfer gewählt; danach scheidet jedes Jahr einer der Kassenprüfer aus.

 

 

§ 15 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Ziffer 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. November 2003 errichtet.

  

Die Änderung des § 8 Absatz 2. g) bis zu drei Beisitzern wurde in der Mitglieder-versammlung am 06. April 2016 beschlossen.

 

 

§ 16 DSGVO Datenschutzbestimmung

 

1.    Der Verein speichert personen- und vereinszweckbezogene Mitgliederdaten, verarbeitet diese auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
 

2.     Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitgliedes gespeichert.

3.     Alle Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Unberechtigter geschützt.

 

 

Der vorstehende Wortlaut der Satzung enthält die geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 19. Aug. 2021 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung.

 

 

Hamminkeln, den 20. Sep. 2021

 

 

    Vorsitzende: Theresia Weyer                                 Stellvertr. Vorsitzender: Erwin Meyer